Langsam steigen die Temperaturen und die Vorfreude auf einen Campingausflug steigt ebenfalls. Doch was sollte man machen, wenn das Wohnmobil oder der Wohnwagen nicht ohne Mängel ist.
Kann man sich noch an den Händler oder den Hersteller wenden oder ist es zwischenzeitlich schon zu spät? Bei dieser Frage muss zunächst betrachtet werden, wann das Fahrzeug gekauft wurde und ob noch zusätzliche Garantien abgeschlossen worden sind.
Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren laut Gesetz in zwei Jahren, soweit das Wohnmobil oder der Wohnwagen neu gekauft wurde. Wurde das Fahrzeug gebraucht bei einem Händler gekauft, dann ist die Gewährleistung in der Regel auf ein Jahr begrenzt.
Welche Gewährleistungsansprüche sieht der Gesetzgeber vor?
Nach dem Gesetz hat der Käufer zunächst die Mängel dem Verkäufer anzuzeigen, damit dieser die Möglichkeit bekommt, die Mängel eigenständig zu beseitigen. Es ist wichtig dabei dem Verkäufer eine Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen, damit dieser in Verzug gerät.
Kommt der Verkäufer der Aufforderung zur Beseitigung der Mängel nicht nach, so hat der Käufer das Recht den Kaufpreis zu mindern, Schadensersatz zu verlangen oder aber vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Kauf rückabzuwickeln. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages ist jedoch nur dann möglich, wenn der Mangel nicht nur unerheblich ist.
Bei Wohnmobilen oder Wohnwägen ist die Falschangabe des Leergewichts und die damit einhergehende Überladung des Fahrzeugs ein häufiger Mangel. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass die Wassertanks und die Kraftstofftanks nicht nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden.
Aber auch die Probleme mit der Elektronik oder die Verarbeitung der Inneneinrichtung sind nicht selten mangelhaft.
Von den Gewährleistungsansprüchen sind die Ansprüche aus einer Garantie zu unterscheiden. Eine Garantie umfasst nur die Beseitigung der Mängel. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Minderung des Kaufpreises ist in der Regel nicht möglich.
Sollten Sie Mängel an Ihrem Fahrzeug festgestellt haben, die der Verkäufer oder Garantiegeber nicht beseitigen will, dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. Wir prüfen Ihre Ansprüche, beraten und vertreten Sie bundesweit, wenn es darum geht, die Gewährleistungsrechte und Garantieansprüche unserer Mandanten durchzusetzen.
Ein Termin in unseren Kanzleiräumen ist oftmals nicht erforderlich. Die Kommunikation kann problemlos vollständig per Telefon und E-Mail erfolgen. Die Beratung kann in russischer und deutscher Sprache geführt werden.