Ein Teil der Reparaturkosten können die Verbringungskosten sein. Dabei handelt es sich um Kosten welche entstehen, wenn das Fahrzeug von der Werkstatt zum Lackierfachbetrieb und zurück verbracht werden muss. Denn die wenigsten Werkstätten haben einen eigenen Lackierer. In der Regel arbeiten die Werkstätten mit anderen Lackierfachbetrieben zusammen und müssen das zu reparierende Fahrzeug zum Lackierfachbetrieb verbringen und es anschließend abholen. Hierfür fallen Kosten an, die der Geschädigte als Auftraggeber der Reparatur zu bezahlen hat.
Wird der Schaden fiktiv (also laut Gutachten oder Kostenvoranschlag) abgerechnet, dann kürzen die Versicherer gerne die Verbringungskosten mit dem Argument, dass es auch Werkstätte gibt, welche eine eigene Lackiererei unterhalten und das Fahrzeug daher nicht zum Lackierfachbetrieb verbracht werden muss. Diese Kosten würden in diesem Fall nicht anfallen und der Geschädigte würden bessergestellt werden.
Die Rechtsprechung tendiert dazu dem Geschädigten die Verbringungskosten bei einer fiktiven Abrechnung zuzubilligen. Dabei wird oft darauf abgestellt, ob die Erhebung der zusätzlichen Kosten regional üblich ist. Zudem kommt es darauf on, ob der Geschädigte auf eine freie Werkstatt verweisen lassen muss, oder die Abrechnung anhand einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt. Die Meisten markengebundenen Fachwerkstätte haben in der Regel keine eigene Lackiererei.
Gerne helfen und beraten wir Sie vollumfänglich, ob die Verbringungskosten vollständig von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen sind.