Teilschuld

Teilschuld

Hat der Geschädigte den Unfall mitverursacht, so hat er sich eine Teilschuld (Mitverschulden) in Höhe einer bestimmten Quote anrechnen zu lassen. Die Mitverursachung liegt in der Regel bei einem eigenen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor. Wer beispielsweise zu schnell gefahren ist, muss sich eine Teilschuld anrechnen lassen, wenn das Unfallereignis durch die überhöhte Geschwindigkeit beeinflusst wurde.

Die genaue Quote hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel wird abgewogen, wessen Fehlverhalten schlimmer ist. Derjenige trägt dann die höhere Teilschuld und dementsprechend eine höhere Quote.

In bestimmten Konstellationen kann das Fehlverhalten des Geschädigten vom Fehlverhalten des Schädigers vollständig überlagert werden, sodass die Verschuldensquote des Geschädigten auf Null gesetzt wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung des Schädigers mit mehr als 100 % der zulässigen Geschwindigkeit auf eine Vorfahrtsverletzung des Geschädigten trifft.

Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor, so wird nach der Verschuldensquote die Haftungssumme reduziert. Bei einer hälftigen Teilschul erhält der Geschädigte die Hälfte des ihm entstandenen Schadens.

Von der Teilschuld abzugrenzen ist die Betriebsgefahr. Auch bei dieser wird der Schaden nicht vollständig vom Schädiger oder seiner Haftpflichtversicherung erstattet, hat aber mit einer Teilschuld nichts zu tun. Hier wird eine abstrakte Gefährlichkeit des Fahrzeugs bewertet.

Die Versicherer prüfen regelmäßig, ob ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt, um die Ansprüche des Geschädigten zu kürzen.

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