Rechtsanwaltsgebühren

Rechtsanwaltsgebühren

Die Rechtsanwaltsgebühren sind von dem Verursacher bzw. seiner Haftpflichtversicherung vollständig zu erstatten. Dabei ist es ohne Belang, ob der Unfall einen geringen Schaden, keine Personenschäden aufweist oder besonders klar ist. Laut Bundesgerichtshof gibt es keine einfachen Unfälle, sodass die Regulierung einen Laien immer überfordert.

Aus diesem Grund kann sich der Geschädigte auch bei ganz klaren Sachverhalten und geringen Schäden einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Beauftragung ist immer erforderlich und die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sind daher vom Schädiger immer zu erstatten.

Anders kann es sich ergeben, wenn die Ansprüche des Geschädigten abgetreten werden oder wenn Dritte (z.B. Arbeitgeber) einen Schaden erleiden.

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