Kann der Geschädigte auf sein Fahrzeug nach dem Unfall nicht zugreifen, da sich dieses in der Werkstatt zur Reparatur befindet oder nicht mehr verkehrssicher ist, so hat er einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten.
Die Mietwagenkosten dürfen dabei nicht zu hoch sein. Die gerne verwendeten Unfallersatztarife der Mietwagenanbieter sind nicht zu erstatten. Zu erstatten sind in der Regel nur übliche Mietwagenpreise.
Oft streitig ist auch die Dauer der erlaubten Nutzung des Mietwagens. Die Versicherer orientieren sich gerne an den Angaben des Sachverständigen. Regelmäßig dauert es jedoch länger das beschädigte Fahrzeug zu reparieren oder ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen.
Damit der Geschädigte die Mietwagenkosten erstattet bekommt, muss er den Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit nachweisen. An der Nutzungsmöglichkeit fehlt es beispielsweise, wenn der Geschädigte im Krankenhaus liegt und ein Fahrzeug ohnehin nicht benutzen kann. Den Nutzungswillen weist der Geschädigte nach, wenn das beschädigte Fahrzeug repariert oder aber ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird.