Wurden Sie durch das Unfallereignis verletzt und können sie den Haushalt nicht mehr allein führen, dann haben Sie Anspruch auf den Haushaltsführungsschaden. Dabei ist es gleich, ob Sie jemanden beauftragen und hierfür Entgelt bezahlen oder ob Angehörige oder Freunde die Arbeiten im Haushalt während des Heilverlaufs für Sie übernehmen.
Auch im letzten Fall ist die gegnerische Haftpflichtversicherung verpflichtet den Haushaltsführungsschaden zu tragen. Dabei müssen Sie darlegen, welcher Aufgaben mit welchem zeitlichen Aufwand durch Dritte für Sie übernommen wurde. Der zeitliche Aufwand wird mit einem Stundensatz von EUR 8,00 bis EUR 10,00 vergütet.
Haben Sie eine Pflegekraft beauftragt und bezahlt, so sind diese Kosten Ihnen zu erstatten.
Der Haushaltsführungsschaden wird selbstverständlich nur solange bezahlt, solang der Geschädigte aufgrund der seiner Verletzungen den Haushalt nicht selbständig machen kann. Sind die Beeinträchtigungen nicht mehr vorhanden, so entfällt der Anspruch.