Entgeltfortzahlungsregress des Arbeitgebers

Entgeltfortzahlungsregress des Arbeitgebers

Unter dem Entgeltfortzahlungsregress des Arbeitgebers ist ein Regressanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung zu verstehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Unfallereignisses arbeitsunfähig erkrankt ist, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.

Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes entsteht dabei grundsätzlich dem Arbeitnehmer. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 3 EFZG wird der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet. Aus diesem Grund geht der Anspruch des Arbeitnehmers gem. § 6 EFZG auf den Arbeitgeber insoweit über, als diesem dem Arbeitnehmer nach § 3 EFZG Arbeitsentgelt bezahlt hat.

Dabei kann der Arbeitgeber gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung folgende Zahlungen ersetzt verlangen:

  • das an den Arbeitnehmer bezahlte Entgelt
  • die hierauf anfallende Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung)
  • Beiträge zu Einrichtung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Ein Entgeltfortzahlungsregress für folgende Zahlungen besteht hingegen nicht:

  • der BG-Beitrag des Arbeitgebers
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
  • Lohnsummensteuer
  • Umlagebeiträge gem. U1- und U2-Verfahren nach dem AAG

Die Rechtsanwaltsgebühren sind grundsätzlich nicht vom Entgeltfortzahlungsregress des Arbeitgebers umfasst. Diese können jedoch sehr wohl dann erfolgreich verlangt werden, wenn der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung mit der Zahlung des Entgeltfortzahlungsregresses im Verzug ist. Hierzu ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber den Schädiger zw. seine Haftpflichtversicherung zur Zahlung auffordert und hierzu eine angemessene Frist setzt.

Zur Beantwortung weiterer Fragen rund um das Thema Entgeltfortzahlungsregress stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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