Ist bei einem Verkehrsunfall der Geschädigte verstorben, so können auch die Beerdigungskosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangt werden. Dabei muss im Vorfeld geprüft werden, wer Anspruchsberechtigt ist.
Es werden regelmäßig folgende Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen:
Für die Grabpflege kann die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht in Anspruch genommen werden. Auch weitergehende Kosten können unter Umständen von der Versicherung abgelehnt werden.
Nach dem Tod eines Angehörigen sind die Angehörigen mit der Vielzahl an Rechnungen oftmals überfordert. Es wird daher empfohlen, einen fachkundigen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit zu betrauen.
Gerne helfen und beraten wir Sie vollumfänglich, ob die Beerdigungskosten vollständig von der gegnerische Haftpflichtversicherung zu ersetzen ist.