Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 1986 die Fahrerlaubnis auf Probe eingeführt. Damit sollte die große Zahl an Unfällen mit Fahranfängern reduziert werden. Sollte der Fahranfänger auffällig werden, dann soll die Fahrerlaubnisbehörde im Stande sein, einfacher und schneller einschneidende Maßnahmen einzuleiten.
Der Gesetzgeber hat die Regelungen zur Fahrerlaubnis auf Probe im § 2a StVG geregelt. Die Abhandlung soll das Wichtigste zur Fahrerlaubnis auf Probe zusammenfassen.
Die Fahrerlaubnis auf Probe wird beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis erteilt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Für die Berechnung der Frist ist das Datum der Erteilung ausschlaggebend.
Der Lauf der Probezeit wird durch bestimmte Maßnahmen der Ordnungsbehörden (z.B. Verwahrung des Führerscheins) gehemmt.
Begeht der Fahranfänger eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, dann wird die Fahrerlaubnisbehörde erstmals tätig. Die Einteilung der Zuwiderhandlungen in schwerwiegende und weniger schwerwiegende hat der Gesetzgeber ebenfalls gesetzlich geregelt, sodass die Zuordnung zweifelsfrei erfolgen kann.
Der Gesetzgeber hat der Fahrerlaubnisbehörde einen dreigliedrigen Maßnahmenkatalog vorgegeben. Wenn die erste Stufe erreicht worden ist, d.h. der Fahranfänger eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat und diese auch rechtskräftig geworden sind, dann ordnet die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahranfänger die Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb einer bestimmten Frist an. Gleichzeitig wird die Probezeit um zwei weitere Jahre verlängert.
Nimmt der Fahranfänger innerhalb der vorgegebenen Frist nicht an einem Aufbauseminar teil und legt er den entsprechenden Nachweis der Fahrerlaubnisbehörde nicht vor, so wird dem Fahranfänger die Fahrerlaubnis entzogen.
Kommt der Fahranfänger den Auflagen rechtzeitig nach, so darf er weiter Fahrzeuge im Straßenverkehr führen. Allerdings wird die Probezeit um zwei weitere Jahre verlängert.
Begeht der Fahranfänger nach dem Besuch des Aufbauseminars und innerhalb der Probezeit zwei weitere weniger schwerwiegende oder eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung, so ist der Fahranfänger schriftlich zu verwarnen. Dem Fahranfänger wird gleichzeitig nahe gelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung in Form eines Einzelgesprächs teilzunehmen.
Begeht der Fahranfänger nach Ablauf der zuvor gesetzten Frist aber innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Der stark verkürzten Darstellung können Sie bereits entnehmen, dass die Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nicht ganz einfach zu verstehen ist. Aus diesem Grund empfiehlt es sich frühzeitig einen auf diesem Gebiet tätigen Rechtsanwalt einzuschalten. Wir helfen Ihnen gerne bei Fragen und Problemen rund um die Fahrerlaubnis auf Probe.
Sollten Sie weitere Fragen haben, dann zögern Sie nicht und melden Sie sich jederzeit bei uns unter den folgenden Kontaktdaten:
Rechtsanwälte Zipper & Partner
Rechtsanwälte | Fachanwälte
Wildemannstraße 4
D-68723 Schwetzingen
Tel. 06202 – 859 480
Fax: 06202 – 859 485
info@rechtsanwalt-schwetzingen.de
j.kulisenko@rechtsanwalt-schwetzingen.de