Das OLG Brandenburg hat mit dem Beschluss vom 02.02.2016 erneut bestätigt, welche Anforderungen zur Feststellung der Fahrereigenschaft bei Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind.
Das Amtsgericht Cottbus hatte anhand einer Fotoaufnahme die Fahrereigenschaft zweifelsfrei festgestellt. Auf dem Bild war das Gesicht der Betroffenen nur zum Teil sichtbar. Auf dem Messfoto waren die Schädeldecke, das linke Auge und die linke Wange nicht zu sehen. Dennoch hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Fotos zur Identifizierung der Betroffenen generell geeignet und ausreichend ergiebig sind. Das Gericht bezog sich darauf, dass aufgrund des fransig in das Gesicht hängenden Haupthaars, der stark gebogenen rechten Braue, der glatten Stirn und des deutlichen Ansatzes zum Doppelkinn eine zweifelsfreie Identifizierung möglich ist.
Das OLG Brandenburg hat durch seinen Bescluss das Urteil aufgehoben und zur erneuten Überprüfung an das Amtsgericht Cottbus zurückgewiesen. Das OLG stellte dabei fest, dass die gemachten Feststellungen des Amtsgericht nicht ausreichen, um eine zweifelsfreie Identifizierung festzustellen.
„So lässt etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu.“ Ist der Tatrichter dennoch von der Fahrereigenschaft des Beroffenen überzeugt, sind an dessen Feststellungen hohen Anforderungen zu stellen. Die Anforderungen an die Begründung sind dabei umso höher, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die schlechte Fotoqualität und das nur zum Teil sichbare Gesicht der Betroffenen, konnten in diesem Fall – vorerst – nicht zur Überführung führen.
Wird auch Ihnen eine Ordnungswidrigkeit, zum Beispiel ein Geschwindigkeitsvestoß oder eine Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes, zur Last gelegt, welche anhand einer Bildaufnahme belegt wird? Dann sind wir gerne bereit Ihre Erfogsaussichten zu prüfen und objektiv zu beurteilen. Die komplette Kommunikation können wir dabei per E-Mail oder per Telefon führen, sodass ein Besprechungstermin grundsätzlich nicht erforderlich ist.