Jüngst hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschieden, dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Messverfahren TraffiStar S 350 unverwertbar ist (Entscheidung vom 09.07.2019).
Geklagt hatte ein Fahrzeugführer, welchem eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h vorgeworfen wurde. Er hatte sich gegen den Bußgelbescheid gewährt und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhoben. Er hatte eingewandt, dass das Messverfahren TraffiStar S 350 keine Rohdaten der Messung speichere, sodass eine Fehlmessung nicht nachgewiesen werden könne. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht Saarbrücken hatten den Einwand des Betroffenen nicht anerkannt und ihn zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt. Hiergegen hatte sich der Betroffene gewährt und die Angelegenheit dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes übergeben.
Die Richter in der jüngst ergangenen Entscheidung haben festgestellt, dass die Messdaten bei dem Messverfahren TraffiStar S 350 nicht verwertet werden dürfen. Begründet wurde dies damit, dass das Messverfahren TraffiStar S 350 die Rohdaten nicht speichert, obwohl dies technisch unproblematisch möglich wäre. Der Betroffene hat daher keine Möglichkeit die Messung anzuzweifeln, da ihm regelmäßig keine Rohndaten zur Verfügung stehen. Da die Rohdaten nicht abgerufen werden können, ist es dem Betroffenen nicht möglich Einwendungen gegen die Messung zu erheben. Zu einer wirksamen Verteidigung gehöre es nachforschen zu können, ob Zweifel an der Tragfähigkeit des Vorwurfs der Geschwindigkeitsübertretung gebe. Dies ist bei dem Messverfahren TraffiStar S 350 im Gegensatz zu vielen anderen Messverfahren jedoch nicht möglich.
Dabei hat der Verfassungsgerichtshof insgesamt drei Sachverständige angehört, darunter auch einen Mitarbeiter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), welche für die Zulassung der Messverfahren in Deutschland zuständig ist. Anhannd der Angaben der Sachverständigen hat sich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes dazu entschlossen die Verwertbarkeit der Daten des Messverfahrens StarffiStar S 350 zu verweigern.
Welche Auswirkungen diese Entscheidung bundesweit haben wird, ist derzeit nicht bekannt. Diese Entscheidung betrifft zunächst nur die Messverfahren im Saarland. Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese Entscheidung bundesweit Auswirkungen haben wird, soweit das Messverfahren TraffiStar S 350 eingesetzt wird.
Sollten Ihnen im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Messverfahren StraffiStar S 350 ein Bußgeld angedroht werden, so helfen wir Ihnen gerne das vorgerichtliche oder das gerichtliche Verfahren erfolgreich zu bestreiten.