Keine MPU bei unter 1,6 Promille?

Keine MPU bei unter 1,6 Promille?

Zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG – Az: 3 C 24.15 und 3 C 13.16) vom 06.04.2017 ist zu entnehmen, dass eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht notwendig ist, soweit die 1,6 Promille-Grenze nicht überschritten wurde.

Zur Vorgeschichte ist zunächst anzumerken, dass die Fahrerlaubnisbehörden in der Vergangenheit bei Verlust der Fahrerlaubnis aufgrund von Alkoholkonsum und bei einer Alkoholkonzentration ab 1,1 Promille zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis die Vorlage einer positiven MPU verlangt haben. Dabei wurde alleine auf die Trunkenheitsfahrt abgestellt. Weitergehende Gründe haben die Fahrerlaubnisbehörden nicht geprüft. Hierzu gab es zahlreiche erst- und zweitinstanzliche Urteile. Auch die Gerichte hatten das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörden überwiegend bestätigt.

Nun hat das BVerwG in seinen zwei Entscheidungen festgestellt, dass dieses Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörden nicht rechtskonform war. Das Gericht hatte entschieden, dass den beiden Klägern die Fahrerlaubnis zu erteilen ist.

Die vollständigen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Der Presseerklärung ist jedoch bereits jetzt zu entnehmen, dass dem § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) zu entnehmen ist, dass für die Beibringung der MPU eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille bzw. eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l vorliegen muss.

Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist – wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt – kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Der Unterschied liege darin, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis im Falle einer Trunkenheitsfahrt in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Eine vergleichbare Regelung gibt es bei der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht. Im § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist ein Grenzwert von 1,6 Promille aufgeführt. Erst ab Überschreiten dieses Wertes hat der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Wird der Grenzwert nicht erreicht, so müssen weitere Umstände hinzutreten, damit die Beibringung einer MPU gerechtfertigt werden kann.

Die Fahrerlaubnisbehörden sind nach Ausspruch des Urteils dazu übergegangen die laufenden Erteilungsverfahren ruhen zu lassen und die Handlungshinweise des Verkehrsministeriums abzuwarten. Ein solches Vorgehen der Behörden ist jedoch rechtswidrig.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und beraten Sie vollständig und kompetent.

 

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