Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 04.05.2016 (AZ: VIII ZR 62/15) entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung des Fitnessstudiovertrages bei einem berufsbedingtem Umzug nicht möglich ist.
Aufgrund des immer weiter steigenden Gesundheitsbewusstseins steigt auch die Zahl der Nutzer von Fitnessstudios. Die Beiträge für die Fitnessstudios sind in der Regel von der Länge der Vertragslaufzeit abhängig. Längere Vertragsdauer bringt eine geringer monatliche Zahlung mit sich. Doch wie ist vorzugehen, wenn ein Umzug berufsbedingt ansteht und die Nutzung des Fitnessstudios am neuen Wohnort nicht mehr möglich ist?
Damit hatte sich auch der BGH zu beschäftigen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist eine Betreiberin des Fitnessstudios und hatte mit dem Beklagten einen Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios mit einer langen Laufzeit abgeschlossen. Der Vertrag hatte sich vertragsgemäß jeweils nach Ablauf der Mindestlaufdauer verlängert. Der Beklagte, ein Berufssoldat, wurde versetzt und konnte aufgrund der Versetzung die Dienstleistungen des Fitnessstudios nicht in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund kündigte er die Mitgliedschaft bei der Klägerin außerordentlich. Als Grund gab er die berufsbedingte Versetzung an einen anderen Ort an. Die Klägerin akzeptierte diesen nicht und verlangte weiterhin die Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf der Laufzeit. Die Vorinstanzen hatten eine unterschiedliche Auffassung vertreten, ob die Versetzung des Beklagten als ein Grund für eine außerordentliche Kündigung ausreicht.
Der BGH stellte nun fest, dass eine berufsbedingte Versetzung und der damit einhergehende Wohnortwechsel kein Sonderkündigungsrecht darstellt. Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien handelt. Ein solches ist aufgrund einer außerordentlichen Kündigung bei Vorlegen eines wichtigen Grundes möglich.
Im nächsten Schritt wurde erörtert, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses dann vorliegt, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall konnte ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung deshalb nicht angenommen werden, da eine Versetzung und damit einhergehender berufsbedingte Umzug alleine im Risikobereich des Fitnessstudio-Nutzers liegt. Denn dieser hätte auch kürzere Laufzeiten mit dem Fitnessstudio vereinbaren können, wenn er sich nicht sicher ist, dass er über die komplette Laufzeit die Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch nehmen wird.
Ein wichtiger Grund könne daher nur dann angenommen werden, wenn der Grund für die fehlende Nutzung des Fitnessstudios nicht im Verantwortungsbereich des Nutzers liegt. Dies ist insbesondere bei einer Erkrankung des Kunden anzunehmen. Als weiterer Grund kann ebenso eine Schwangerschaft sein.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die vergleichbaren Regelungen, welche ein Sonderkündigungsrecht im Falle eines Wohnortwechsels bei Dauerschuldverhältnissen rechtfertigen, hier nicht einschlägig sind. Es fehle die Vergleichbarkeit, so das Gericht.
Auch ein Kündigungsrecht aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat das Gericht ebenfalls verneint. Begründet wird dies ebenfalls damit, dass die stattgefundenen Änderungen allein im Risikobereich des Nutzers liegen und er daher für die Änderung der Geschäftsgrundlage verantwortlich ist.