Das Landgericht München I hat in seiner Entscheidung vom 14.04.2016 (Az.: 23 O 23033/15) festgestellt, dass die Käufer von manipulierten Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat oder Skoda auch vom Kaufvertrag zurücktreten können. Dies ist bisher ein Novum. Zuvor hatten die Gerichte den Käufern den Rücktritt vom Kaufvertrag verwehrt, da nach Ansicht der Gerichte zwar ein Mangel vorlag, dieser jedoch nicht erheblich war. Das Landgericht München sah das etwas anders.
Das Gericht bezweifelte bereits, ob eine erfolgreiche Nachbesserung möglich ist. Denn VW hatte zwar angekündigt, an sämtlichen Fahrzeugen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und dabei weder die Motorleistung zu reduzieren noch den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu verändern. Ob es dem VW-Konzern dies gelingt, ist derzeit noch ungewiss.
Hierauf kommt es nach Ansicht des Gerichts auch nicht an. Soweit dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde und der Verkäufer der Verpflichtung zur Nachbesserung nicht nachgekommen ist, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Wie lange eine angemessene Frist ist, hat das Landgericht München I offen gelassen. Stellte jedoch fest, dass zumindest eine Frist von ca. 6 Monaten angemessen sei. Eine längere Frist sei für den Käufer nicht zuzumuten. Die Fahrzeughändler haben bisher lediglich einen voraussichtlichen Start der Behebung der Mängel den Käufern übermittelt. Das Gericht stellte fest, dass der Käufer nicht darauf warten muss, bis sein Fahrzeug irgendwann „dran“ ist. Das sei mit dem deutschen Kaufrecht nicht vereinbar. Der Gesetzgeber verfolgt nicht nur die Gewährung effektiver Gewährleistungsrechte sondern auch die zeitnahe Herbeiführung von Rechtsfrieden.
Die Erheblichkeitsschwelle sei zudem überschritten. Es ist nicht wie von den anderen Gerichten auf den Aufwand der Mangelbeseitigung allein abzustellen. Der vom VW-Konzern angegebene Aufwand von ca. 1 Stunde sowie Umbaukosten in Höhe von ca. EUR 100,00 sei nicht zu berücksichtigen. Vielmehr müsse darauf abgestellt werden, dass der Vorlauf für die Beseitigung der Mängel derzeit bei ca. 1 Jahr liegt. Erst dann könne der Mangel kostengünstig und innerhalb einer Stunde beseitigt werden. Es handelt sich daher offensichtlich nicht um eine einfache technische Maßnahme, da insbesondere eine Genehmigung des Kraftfahrbundesamtes noch erforderlich ist. Bei einem solchen Aufwand kann daher nach Ansicht des Gerichts nicht von einem unerheblichen Mangel gesprochen werden. Zudem kann der VW-Konzern derzeit nicht sicher sagen, ob die geplanten technischen Maßnahmen tatsächlich erfolgreich und ohne weitere Auswirkungen sein werden.
Schließlich sei derzeit noch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang ein merkantiler Minderwert eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs anzunehmen sein wird.
Es gilt festzuhalten, dass das Landgericht München I als erstes Gericht die Rechte des Verbrauchers gestärkt hat. Diese Entscheidung ist zu begrüßen.
Sollten auch Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sein, so helfen wir Ihnen gerne, Ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.vw-klagen.com