Rücktritt vom Kaufvertrag bei mangelhaften Kfz trotz „TÜV neu“

Rücktritt vom Kaufvertrag bei mangelhaften Kfz trotz „TÜV neu“

Der BGH hat mit dem Urteil vom 15.04.2015 (AZ.: VIII ZR 80/14) entschieden, dass eine im Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ eine stillschweigende Vereinbarung enthält, dass das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer verkehrssicher im Sinne des § 29 StVZO ist und die Hauptuntersuchung tatsächlich durchgeführt wurde.

Dem Gericht lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger kaufte ein Fahrzeug bei einem gewerblichen Autohändler. Der Kaufvertrag enthielt den Eintrag „HU neu“. Das Fahrzeug wurde einen Tag vor der Übergabe dem TÜV vorgeführt, welcher beanstandungsfrei die Plakette erteilt hatte. Noch am Tag der Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger Mängel fest. Das Fahrzeug musste in die Werkstatt gebracht werden. Daraufhin wurden weitere erhebliche Mängel, insbesondere an der Bremsanlage, festgestellt. Der Kläger hatte den Kaufvertrag angefochten und hilfsweise den Rücktritt erklärt.

Das LG Oldenburg hat der Klage stattgegeben. Das OLG Oldenburg hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der BGH stellte fest, dass eine arglistige Täuschung des Verkäufers nicht vorliegt, wenn der Verkäufer den Käufer nicht darüber aufklärt, dass er das Fahrzeug nicht untersucht hat. Der Verkäufer ist auch nicht verpflichtet, ohne einen Anlass das Fahrzeug vor dem Verkauf zu untersuchen. Der Verkäufer ist lediglich zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet.

Allerdings könne der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Fahrzeug ist zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft, denn die Parteien haben stillschweigend mit der Aufnahme der Formulierung „HU neu“ vereinbart, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist und die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde.

Das Gericht stellte weiter fest, dass der Käufer unter Umständen dem Verkäufer keine Nacherfüllung gewähren muss. Dabei sind jedoch alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers. Dies könne dann gelten, wenn der Verkäufer bei Übergabe des Fahrzeugs einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen, indem er erhebliche Mängel nach einer „Sichtprüfung“ nicht erkannt hat, und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien dadurch nachhaltig gestört ist.